AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software und Softwarepflege (AGBSW) gelten für sämtliche zwischen der BEEI AG (im Folgenden: „BEEI“) und ihren Mandanten (im Folgenden: „MD“) geschlossenen Verträge zu Software und Softwarepflege. Der MD erkennt sie auch für zukünftige Verträge als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des MD werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch nicht durch Schweigen oder Bezugnahme auf Schreiben des MD mit solchen Geschäftsbedingungen oder durch Annahme eines Angebots oder Leistungserbringung. BEEI widerspricht der Geltung abweichender AGBSW ausdrücklich.

2. Leistungsvorbehalte

Im Falle von Softwarepflege-Leistungen ist BEEI nicht zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet, soweit der MD mit BEEI keinen Kaufvertrag oder sonstigen Überlassungsvertrag über die zu pflegende Software abgeschlossen hat, für den die vorliegenden AGBSW gelten. Gleiches gilt, soweit der MD die Software unter anderen als den vereinbarten Bedingungen (insbesondere Hardware-/Software-Anforderungen) nutzt, es sei denn, der MD weist nach, dass eine solche Nutzung die Erbringung von Software-Pflegeleistungen durch BEEI nicht beeinträchtigt. Die Leistungspflicht von BEEI entfällt auch für nicht unterstützte Systemumgebungen. „Unterstützte Systemumgebung“ definiert dabei ein aktuell unterstütztes BEEI Produktrelease in Verbindung mit dem von diesem unterstützen Dritthersteller Produktrelease.

3. Kauf von Software

3.1 Software

Inhalt der Leistung ist die zeitlich unbefristete Überlassung von Software an den MD. Die Nutzung der BEEI Software richtet sich nach den vorliegenden AGBSW.
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist, richtet sich die Nutzung der Software nach den entsprechenden und jeweils gültigen Lizenzbedingungen des Dritten (6.1.8). Die jeweiligen Lizenzbedingungen sind auf Anfrage bei BEEI erhältlich. Anpassungen der Lizenzbestimmungen des Dritten haben keinen Einfluss auf die AGBSW der BEEI.

Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Lizenzen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Lizenzschein.

3.2 Softwarepflege

Mit Kauf der Software kommt zwischen BEEI und dem MD automatisch ein Software-Pflegevertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten zustande.

3.3 Lieferung

Die Lieferung der Software erfolgt als Download oder direkt per Installation oder auf Datenträger.

4. Miete von Software

4.1 Software

Inhalt der Leistung ist die zeitlich befristete Überlassung von Software an den MD. Mit Ende des Mietverhältnisses endet die Frist, in der der MD die Software nutzen darf. Die Nutzung der BEEI Software richtet sich nach den vorliegenden AGBSW.
Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Lizenzen, die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Lizenzschein.

4.2 Softwarepflege

Im Mietpreis enthalten sind die Leistungen aus einem Software-Pflegevertrag, der mit Miete der Software automatisch zwischen BEEI und dem MD zustande kommt und automatisch mit Ende des Mietverhältnisses endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

4.3 Lieferung

Die Lieferung der Software erfolgt als Download oder direkt per Installation oder auf Datenträger.

5. Vertrag über Softwarepflege

5.1 Software Pflegeleistungen

5.1.1 Neue Releases und Updates
BEEI stellt dem MD neue Hauptreleases (Major Release), Nebenreleases (Minor Release) oder Bugfixes (Emergency Release) für diejenigen Softwaremodule zur Verfügung, für die eine Softwarepflege vereinbart ist. BEEI behält sich das Recht vor, Updates von Drittanbietern verzögert oder gar nicht als Update bereitzustellen. Dies insbesondere dann, wenn die eingesetzte Softwarekombination nicht für die jeweiligen Releases der Drittanbietersoftware freigegeben wurde. Ein Hauptrelease enthält im Vergleich zu Nebenreleases oder Bugfixes grössere Änderungen und beinhaltet dabei neue oder veränderte Funktionalitäten. Nebenreleases beinhalten kleinere Anpassungen, Bereinigungen und Fehlerkorrekturen. Ein Bugfix dient rein der Fehlerkorrektur und der Herstellung der Lauffähigkeit, u.a. bei Änderungen am Betriebssystem oder gravierenden Fehlern. Bei einem Update auf ein Hauptrelease ist es eventuell notwendig, händisch einzugreifen, um Daten auf die neue Version anzupassen.

5.1.2 Support
Gegenstand des Supports ist die Behebung technischer und funktioneller Fehler an der von BEEI gelieferten Software. BEEI erbringt Support-Leistungen für das jeweils aktuelle Servicerelease der Software.

Mit Bereitstellung eines neuen Hauptreleases erbringt BEEI zusätzlich Support-Leistungen für das letzte Nebenrelease der Vorgängerversion des Hauptreleases, jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Auslieferung des neuen Nebenreleases. Daraus resultierende Nebenreleases und Bugfixes werden nur auf dem letzten Nebenrelease des neusten Hauptreleases oder dem neusten Hauptrelease selbst entwickelt.

Der MD meldet dem Support der BEEI mittels Telefon oder eMail technische und funktionelle Fehler der Software Es obliegt dem MD, die Fehlermeldung und Fragen – soweit möglich und zumutbar – zu präzisieren und diese mit allen für die Fehlerbeseitigung sachdienlichen Informationen und Daten an BEEI zu übermitteln. Hierzu räumt der MD der BEEI das Recht ein, eine für den Support von Drittsoftware benötigte Protokollsoftware auf dem System des MD zu starten und deren Ergebnisse im Bedarfsfall an den Softwarehersteller zu übermitteln.

5.1.3 Zusätzliche Leistungen
Nicht Gegenstand des Software-Pflegevertrags sind insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Installation von Updates und/oder Releases;
  • Erbringung von Beratungsleistungen/Schulung für den MD;
  • Erbringung von Vorort-Dienstleistungen für den MD;
  • Customizing von BEEI-Softwareprodukten;
  • Anpassung der Software an eine geänderte Hardware- und/oder Software-Umgebung des MD;
  • Beratung bei bedienungstechnischen Problemen oder Bedienungsfehlern des MD;
  • Beratung bei Fragestellungen, die die gesamte Softwareapplikation des MD betreffen;
  • Evaluierung von Anwendungsfehlern

Soweit der MD BEEI mit der Erbringung einer oder mehrerer der zuvor genannten Leistungen zusätzlich beauftragt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

  • BEEI bemüht sich auf Basis einer Betreuungsvereinbarung/eines Beratungsvertrags, die gestellten Aufgaben zu lösen, ohne dass BEEI die Verantwortung für den Erfolg übernehmen kann.
  • Soweit keine Vorort-Dienstleistung vereinbart/möglich ist, unterstützt der MD BEEI, indem er bei Bedarf die technischen Voraussetzungen schafft, die BEEI das Herstellen einer Remote-Verbindung ermöglichen, um die Supportverpflichtungen erfüllen zu können.
  • Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der MD verpflichtet, BEEI eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäss dem aktuell gültigen Leistungs- und Konditionenblatt der BEEI, gemäss einer Betreuungsvereinbarung oder eines Beratungsvertrags mit der BEEI zu zahlen.

5.2. Mitwirkungsleistungen des MD

5.2.1 Zugang und Ansprechpartner
Der MD unterstützt BEEI bei der Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Aufgaben. Der MD wird BEEI im erforderlichen Umfang Zugang zu seiner IT-Infrastruktur ermöglichen, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlichen Berechtigungen einrichten, geeignete und fachkompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen, sowie die erforderlichen Informationen beschaffen.

5.2.2 Datensicherung
Es obliegt dem MD, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die genutzte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet, gleich aus welchem Grund, zum Beispiel durch eine Störungsdiagnose und regelmässige Überprüfung der Ergebnisse in angemessenem Umfang. Soweit BEEI sich nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten, etwa zur Datensicherung, für den MD verpflichtet, obliegt dem MD selbst nach dem Stand der Technik die Datensicherung, und zwar in anwendungs- und risikoadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann. Der MD trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.

5.3 Besondere Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen

5.3.1
Der MD ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Softwarepflegegebühr) verpflichtet. Die Berechnung der Softwarepfleggebühr erfolgt jährlich im Voraus. Sofern ein Softwaremietvertrag geschlossen wird, ist die Softwarepflegegebühr im Mietpreis enthalten.

5.3.2
Der Softwarepflegezeitraum ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – das Kalenderjahr, im ersten Jahr wird der Zeitraum ab dem Zustandekommen des Vertrags bis zum Ende des Kalenderjahres gerechnet.

5.3.3
Erwirbt der MD zusätzliche Lizenzen, erhöht sich die jährliche Softwarepflegegebühr entsprechend.

5.4 Besondere Bedingungen für Software von Drittherstellern

5.4.1
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist und soweit nicht abweichend vereinbart, ergeben sich die vertraglichen Bestimmungen für die Anpassung der Softwarepflegegebühr aus den besonderen Bedingungen für diese Software. BEEI ist zur Weitergabe der jeweils vom Hersteller der Software vorgenommen Erhöhung an den MD berechtigt und wird diesen unverzüglich über anstehende Preisanpassungen informieren.

5.4.2
Anpassungen der Softwarepflegegebühr für Software, deren Hersteller ein Dritter ist, wird BEEI dem MD grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Softwarepflegezeitraums in Textform ankündigen (im Folgenden: „Ankündigungsfrist“). Erhöht sich der Preis um mehr als 5% im Vergleich zur Softwarepflegegebühr des Vorjahres, so ist der MD berechtigt, abweichend von den Regeln zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Softwarepflegezeitraums die Softwarepflege für das von der Preisanpassung betroffene Produkt durch Erklärung gegenüber BEEI zu beenden (Teilkündigung). Wenn BEEI innerhalb dieser Frist keine formgerechte Teilkündigung des MD zugeht, gelten ab Beginn des neuen Softwarepflegezeitraums die angekündigten angepassten Softwarepflegegebühren. Das Recht des MD zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5.4.3
BEEI weist darauf hin, dass in dem Softwarepflegevertrag von BEEI mit dem Dritten andere Ankündigungs- und/oder Kündigungsfristen, insbesondere solche unterhalb der im vorgenannten Absatz genannten Fristen vereinbart sein können. BEEI behält sich für diesen Fall vor, in den besonderen Bedingungen für die jeweilige Software die Ankündigungsfrist von BEEI im Verhältnis zum MD und/oder die Kündigungsfrist des MD gegenüber BEEI entsprechend zu verkürzen.

5.4.4
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen.

5.5 Einstellung von Produkten und/oder Pflegeleistungen

5.5.1
Soweit BEEI Hersteller der Software ist und die Pflege für ein Software-Produkt insgesamt einstellt (End of Life), wird BEEI ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese Einstellung dem MD innerhalb angemessener Frist vorher mitteilen. Bis zur Beendigung des Software-Pflegevertrags bleibt BEEI zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet. BEEI ist darüber hinaus berechtigt Pflegeleistungen für andere als aktuelle Hauptreleases der Software, deren Hersteller BEEI ist, jederzeit nach freiem Ermessen einzustellen, soweit das aktuelle Hauptrelease länger als sechs Monate an den MD ausgeliefert ist.

5.5.2
Soweit ein Dritter Hersteller der Software ist und dieser die Pflege für ein Software-Produkt insgesamt einstellt (End of Life) und für BEEI die Unterstützung des Dritten für die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber dem MD erforderlich ist, wird sich BEEI nach besten Kräften bemühen, das eingestellte Produkt zu ersetzen. Für den Fall, dass der Ersatz einen unverhältnismässigen Aufwand für BEEI erfordern würde, insbesondere unter Beachtung des Inhalts des Pflegevertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des MD steht, ist BEEI berechtigt, die Lieferung von Updates und die Pflegeleistungen für diese Produkte einzustellen. Ein unverhältnismässiger Aufwand für BEEI liegt beispielsweise vor, wenn die von BEEI für das Ersatzprodukt an den Dritthersteller zu zahlenden Lizenzgebühren mehr als 30% der ursprünglichen Lizenzgebühr für das eingestellte Produkt übersteigen. Soweit BEEI die Leistung aus vorgenanntem Grund einstellt, erlischt auch die Pflegegebühr anteilig.

5.5.3
BEEI weist darauf hin, dass BEEI bei der Lizensierung von gebündelter Software Dritter durch den MD nur solange die Wartung der Software (Subscription und Support) anbieten kann, wie der Drittanbieter hierzu gegenüber BEEI vertraglich verpflichtet ist.

5.5.4
Es besteht kein Anspruch des MD gegen BEEI auf Erbringung von Leistungen zur Softwarepflege nach Beendigung des Softwarepflegevertrags im Wege der ordentlichen Kündigung.

5.6 Laufzeit und Kündigung

5.6.1
Der Softwarepflegevertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, dass der Softwarepflegevertrag gemeinsam mit einem Mietvertrag geschlossen wurde. In diesem Fall hat der Softwarepflegevertrag dieselbe Vertragsdauer wie der Mietvertrag.

5.6.2
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres ordentlich zu kündigen, es sei denn, der Softwarepflegevertrag wurde gemeinsam mit einem Mietvertrag geschlossen. In diesem Fall ist keine ordentliche Kündigung unabhängig vom Mietvertrag zulässig.

5.6.3
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der MD Urheberrechte oder Schutzrechte, die an der Software bestehen, widerrechtlich verletzt.

5.6.4
Im Falle einer Übertragung von Rechten und Pflichten durch BEEI auf Dritte steht dem MD ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von drei Monaten zu.

5.7 Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten

Es ist nicht auszuschliessen, dass BEEI bei der Erbringung von Leistungen zur Softwarepflege und Wartung auf personenbezogene Daten des MD Zugriff nehmen könnte und deswegen ein Auftragsverarbeitungsverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) entsteht. Eine solche Auftragsverarbeitung ist nur mit angemessenen vertraglichen Regelungen zum Datenschutz gestattet. BEEI stellt seinen MD ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung mit BEEI als Auftragsverarbeiter zur Verfügung. Der MD ist verpflichtet, diesen oder einen entsprechenden Vertrag mit BEEI abzuschliessen, bevor Zugriff auf personenbezogene Daten der MD genommen werden kann.

6. Softwarenutzung (Lizenzeinräumung und Lizenzbedingungen)

6.1 Gewährung eines Nutzungsrechts

6.1.1
Die vertragsgegenständliche Software (nebst Dokumentationsunterlagen) ist durch schweizerisches Urheberrecht und internationale Verträge geschützt. An der Software bestehen Schutzrechte von BEEI und/oder Dritten.

6.1.2
BEEI gewährt dem MD ein Nutzungsrecht auf Basis eines Softwarekaufvertrags oder Softwaremietvertrags zur ausschliesslichen Eigennutzung oder auf Basis eines Kaufvertrags zur ausschliesslichen Nutzung durch Dritte.

6.1.3
BEEI gewährt dem MD auf Basis eines Softwarekaufvertrags das nicht ausschliessliche Recht, die von BEEI erworbene Software selbst in seinem Betrieb für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

6.1.4
BEEI gewährt dem MD auf Basis eines Softwaremietvertrags das nicht ausschliessliche aber zeitlich beschränkte Recht, die von BEEI erworbene Software selbst in seinem Betrieb für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen.

6.1.5
Der MD darf Datenbanken nur für eigene Zwecke nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen anlegen.

6.1.6
Soweit BEEI Hersteller der Software ist, gewährt BEEI dem MD darüber hinaus das nicht ausschliessliche Recht, die von BEEI erworbene Software in den Betrieben derjenigen Unternehmen für die Zwecke dieser Unternehmen nach Massgabe der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen, die mit dem MD im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbunden sind (Konzernunternehmen). Soweit Dritte Hersteller der Software sind, bedarf die Gewährung eines Nutzungsrechts für Konzernunternehmen einer gesonderten Vereinbarung.

6.1.7
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht die Gewährung des Nutzungsrechts unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

6.1.8
Ist BEEI nicht Hersteller der Software, steht die Gewährung von Nutzungsrechten unter der Bedingung der Kenntnisnahme und Akzeptanz von Lizenzverträgen Dritter. Die gültigen Lizenzbedingungen sind auf Anfrage bei BEEI erhältlich. Die Vertragsbestimmungen zur Nutzung des Produktes eines Drittherstellers werden in der jeweils gültigen Fassung auch im Verhältnis zwischen BEEI und dem MD Bestandteil des Vertrags.

6.1.9
Liefert BEEI Produkte von Dritten gemeinsam mit eigenen Produkten als Teil einer vereinheitlichten Lösung, so gilt im Zweifel und bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung, dass der MD alle gemeinsam ausgelieferten Komponenten nur gemeinsam einsetzen darf. Die Nutzungsbedingungen von Drittherstellern haben Vorrang vor dieser Regelung.

6.2 Nutzungsumfang

6.2.1
Der MD darf die Software auf jeder unterstützten Hardware einsetzen. Der konkrete Nutzungsumfang je Produkt richtet sich nach Art und Umfang der erworbenen oder gemieteten Lizenzen und dem bei der Installation angezeigten und akzeptierten End User License Agreement („EULA“) in Verbindung mit dem Lizenzhandbuch.

6.2.2
Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Dekompilierung oder ein Reverse Engineering ist nicht gestattet, soweit nicht gemäss Urheberrechtsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

6.2.3
Bei der Extraktion von Daten aus IT-Systemen von Drittherstellern ist allein der MD für die Einhaltung von deren Lizenzbedingungen verantwortlich.

6.3 Vervielfältigung; Zugriffsschutz

6.3.1
Der MD darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemässe Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden und Speichern der Software in den Arbeitsspeicher, das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der Software und sonstige mit der bestimmungsgemässen Nutzung verbundene Speichervorgänge.

6.3.2
Darüber hinaus kann der MD eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschliesslich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der MD Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen, wenn diese für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich sind. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

6.3.3
Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich mit BEEI schriftlich vereinbart ist.

6.3.4
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der MD die Beweislast.

6.3.5
Eine Nutzung der lizenzierten Software in Form eines ASP-Modells (Application Service Providing) oder SaaSModells (Software as a Service), als Hosting-Service oder als Mietmodell ist nicht gestattet. Für diese Art der Nutzung sind gesonderte vertragliche Regelungen mit BEEI erforderlich.

6.4 Sicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter

Der MD ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie auf die Dokumentation durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien und Lizenzschlüssel sind an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der MD weist seine Mitarbeitenden, welchen er Zugriff auf die Software gewährt, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden AGBSW sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hin.

7. Haftung

7.1 BEEI haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften

  • für Schäden, die auf einer Verletzung einer von BEEI übernommenen Garantie beruhen;
  • für Schäden, die darauf beruhen, dass BEEI einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
  • für andere als die unter dem zweiten Aufzählungsstrich aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BEEI oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BEEI beruhen;
  • nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).

7.2
Die Haftung von BEEI ist auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch BEEI oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BEEI beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der MD regelmässig vertraut und vertrauen darf.

7.3 Die Haftung von BEEI wegen Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

7.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

7.5
Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und ausservertraglichen Schadensersatzansprüche gegen BEEI unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung von BEEI auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Allgemeine Bestimmungen zu Vergütung und Zahlung

8.1.1
Der MD ist zur Zahlung der jeweils vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.

8.1.2
Die jeweiligen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Zahlungsansprüche sind ab Datum der Rechnung beim MD innert 30 Tagen netto fällig und zahlbar.

8.2 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus Verträgen, welchen diese AGBSW zugrunde liegen, bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei. BEEI übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dem MD gegenüber die Haftung für die ordnungsgemässe Erfüllung aller Vertragspflichten.

8.3 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche den Geschäftsbetrieb des anderen Vertragspartners betreffenden Informationen streng vertraulich zu behandeln, ausschliesslich zur Verfolgung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke zu verwenden und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht Personen, die von einem Vertragspartner zur Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten rechtmässig eingeschaltet wurden, sowie BeraterInnen, die von einem Vertragspartner im Zusammenhang mit Fragen zu diesem Vertrag beauftragt werden (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Gutachter).

Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützen. Sie werden die Informationen nur den Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder BeraterInnen zugänglich machen, die mit der Erfüllung von Pflichten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag befasst sind und die zuvor zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Jeder Vertragspartner wird darüber hinaus alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch seine Organe, Mitarbeitenden, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sicherzustellen. Die mit der Datenverarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf das Datengeheimnis im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu verpflichten.

Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit

  • die jeweiligen Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden einer Vertragspartei und ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
  • Stand der Technik sind oder werden,
  • dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterlagen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen,
  • dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten rechtmässig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden,
  • mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners weitergegeben wurden oder
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Informationsempfänger. In jedem Fall ist der betroffene Vertragspartner rechtzeitig vor Weitergabe der Informationen an Dritte zu informieren, soweit dies möglich ist.

8.4 Eigentumsvorbehalt

8.4.1
BEEI behält sich – soweit möglich – das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem MD geschlossenen Verträgen vor. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, steht die Nutzungsberechtigung unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

8.4.2
Im Falle des Zahlungsverzuges kann BEEI die Herausgabe der Software, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig verfügen und nach Zahlung den MD in angemessener Frist neu beliefern.

8.4.3
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der MD verpflichtet, BEEI unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

8.5 Gewährleistung

8.5.1
Im Fall der Lieferung körperlicher Gegenstände oder von Software wird der MD diese innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht speziell auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.

8.5.2
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen BEEI innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

8.5.3
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemässen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen (8.5.2.) gerügt werden.

8.5.4
Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8.5.5
Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet), wenn die Software den Einflussbereich von BEEI (z.B. beim Download) verlässt, im Übrigen mit Übergabe der Software und/oder Ware.

8.5.6
Es steht im Ermessen von BEEI, fehlerhafte Software nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt BEEI die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom MD angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet BEEI schriftlich auf eine Nachbesserung, so stehen dem MD die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Er ist namentlich berechtigt, den jeweiligen Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Nacherfüllung zu verlangen.

8.5.7
BEEI ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet.

8.5.8
BEEI ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der vertragsgegenständlichen Software ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von BEEI Änderungen vorgenommen wurden. Der MD ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.

8.5.9
Der MD wird BEEI bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von BEEI Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.

8.5.10
BEEI reicht bei Software von Dritten gemeldete Fehler an diese weiter, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren softwaretechnische Lösung.

8.6 Rechtswahl / Gerichtsstand

8.6.1
Verträge mit BEEI unterliegen dem Recht der Schweiz.

8.6.2
Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – CH-5432 Neuenhof, Schweiz. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neuenhof; BEEI ist auch berechtigt, am Sitz des MD Klage zu erheben.

8.7 Formwahl

8.7.1
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Bestimmungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Jede Vertragspartei kann die schriftliche Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen verlangen.

8.7.2
Anzeigen und Erklärungen, die von dem MD gegenüber BEEI abzugeben sind (wie z.B. Mängelanzeigen, Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktritts-, Minderungs- und Kündigungserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail gewahrt.

8.8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne vertragliche Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Soweit die vertraglichen Bestimmungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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Stand März 2022

1. Anwendungsbereich, Vertragsabschluss

1.1
Diese AGB regeln das Rechtsverhältnis zwischen der BEEI AG (nachfolgend BEEI genannt) und ihren Kunden (nachfolgend Kunde genannt). BEEI bietet Hosting-Dienstleistungen und der Kunde nimmt diese in Anspruch. Mit seiner Zustimmung, schriftlich oder elektronisch, bzw. mit der Nutzung der Dienstleistung akzeptiert der Kunde diese AGB.

1.2
Anderslautende Regelungen in Einzelverträgen oder spezifische Service Beschreibungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB vor.

2. Leistungen und Rechte der BEEI

2.1
BEEI stellt dem Kunden Server auf einem mit dem Internet verbundenen Server zur Verfügung (nachfolgend Dienstleistung genannt). BEEI ist im Rahmen ihrer betrieblichen Ressourcen bestrebt, die Dienstleistung rund um die Uhr störungsfrei und ohne Unterbrechung zu erbringen. Über vorhersehbare Betriebsunterbrüche für Wartungsarbeit, Störungsbehebung, Ausbau der Dienstleistung usw. wird der Kunde, wenn immer möglich, rechtzeitig informiert. BEEI kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen.

2.2
BEEI kann die Dienstleistung sowie die vorliegenden AGB anpassen, wenn

  • gesetzliche und regulatorische Regelungen dies erfordern. Sie werden umgehend, spätestens bei deren in Kraft treten, umgesetzt.
  • dies aus technischen oder sachlichen Gründen für sinnvoll und tunlich erachtet wird und dadurch die Interessen des Kunden – insbesondere die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung – nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Änderungen der Dienstleistung treten mit Information des Kunden per Brief, e-Mail oder durch ein geeignetes anderes Mittel in Kraft. Der Kunde stimmt der jeweils geltenden Fassung der AGB durch Nutzung der Dienstleistung zu, sofern dieser nicht innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich Widerspruch erhebt. Diesfalls hat der Kunde das Recht, die Verträge mit BEEI mit der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen.

2.3
BEEI wird den Kunden in den folgenden Fällen schriftlich zur vertragsgemässen Nutzung anhalten, sofern eine rechtswidrige Nutzung vorliegt, wird der Dienst ausgesetzt. Sofern der Kunde der Aufforderung BEEIs nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, ist BEEI berechtigt, die Dienstleistung bei Vorliegen eines Verstosses bis zur Wiederaufnahme vertragskonformen Verhaltens durch den Kunden auszusetzen. Sofern die Aussetzung auf einem Verschulden des Kunden basiert, erfolgt die Aussetzung ohne Entschädigung. Für den Fall, dass der Kunde trotz angemessener Frist die nichtvertragsgemässe Nutzung fortführt und (i) eine Aussetzung für BEEI nicht zumutbar ist oder (ii) dies zur Vermeidung strafrechtlicher, gesetzlicher oder regulatorischer Folgen für BEEI erforderlich ist, ist BEEI berechtigt, den Hostingvertrag fristlos und, sofern ein Verschulden des Kunden vorliegt, entschädigungslos aufzulösen.

  • Es liegt eine rechtswidrige Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden vor.
  • Der Kunde verstösst gegen diese AGB und/oder gegen die Hostingvertrags-Bestimmungen.

BEEI behält sich in obigen Fällen die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche vor.

2.4
BEEI behebt Störungen und mangelhafte Dienstleistung, sofern sie nicht durch Umstände, die sie nicht beeinflussen kann, daran gehindert wird.

2.5
Die Server werden regelmässig vollständig gesichert. Die Sicherung wird rollierend für 14 Tage aufbewahrt. Für Datensicherungen ist ein entsprechendes Wartungsfenster vorzusehen. Ergänzende Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren.

2.6
Der Kunde trägt die Kosten für das Eingrenzen und Beheben von Störungen durch BEEI, wenn der Kunde die Untersuchung veranlasst hat und die Ursache der Störung auf Mängel oder Fehler in der Handhabung der vom Kunden benützten Ausrüstung zurückzuführen ist. BEEI übernimmt keine Kosten für Support durch Dritte.

3. Verantwortung und Pflichten des Kunden

3.1
Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistung im dafür vorgesehenen Rahmen, wie im Hostingvertrag ausgeführt, zu nutzen und haftet für Schäden, die er BEEI durch unsachgemässen Gebrauch zufügt.

3.2
BEEI überwacht und kontrolliert keine Kundendaten. Der Kunde kann die Dienstleistung nach seinem Bedarf nutzen. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber BEEI, allgemein anerkannte Verhaltensregeln einzuhalten. Tut er dies nicht, behält sich BEEI vor, sofern technisch machbar und zumutbar, geeignet erscheinende Massnahmen zu ergreifen.

Der Kunde ist für den Inhalt der Information (Sprache, Bilder, Klänge, Computerprogramme, Datenbanken, Audio-/Videodateien usw.) verantwortlich, die er und die mit ihm kommunizierenden Dritten mit seinem Einverständnis durch BEEI zum Abruf bereithalten, übermitteln, verbreiten oder bearbeiten lässt. Der Kunde ist auch für Hinweise auf solche Information, insbesondere Links, verantwortlich.

3.3
Der Kunde haftet für die Art und Weise der Nutzung der BEEI-Dienste, namentlich für eigene Inhalte im Internet. Er ist insbesondere verpflichtet,

  • weder Informationen mit illegalen Inhalten abzurufen oder anzubieten noch in irgendeiner Weise oder durch das Setzen von Links auf solche von Dritten angebotenen Inhalte hinzuweisen;
  • die gültigen Gesetze gegen die Verbreitung rechts- oder sittenwidriger sowie jugendgefährdender Inhalte einzuhalten und, u.a. durch sorgfältigen Umgang mit Passwörtern und Einsatz von weiteren geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass Inhalte, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, nicht zur Kenntnis der durch diese Gesetze geschützten Personen gelangen;
  • die nationalen und internationalen Urheberrechte sowie weiteren Schutzrechte, wie
    Namens- und Markenrechte Dritter, nicht zu verletzen;
  • die BEEI-Dienste nicht zur Schädigung oder Belästigung Dritter, insbesondere nicht unbefugtes Eindringen in fremde Systeme (Hacking), Verbreitung von Viren jeder Art oder durch unverlangte Zusendung von e-Mails (Spamming, Junk-Mail und dgl.) zu nutzen;
  • dafür zu sorgen, dass seine auf dem Server von BEEI eingesetzten Skripte und Programme nicht mit Fehlern behaftet oder so umfangreich sind, dass dadurch die Leistungserbringung durch BEEI gestört werden könnte;
  • es zu unterlassen,
    – Netzwerke nach offenen Ports (Zugängen) fremder Rechnersysteme zu durchsuchen;
    – durch Konfiguration von Serverdiensten (wie z. B. Proxy,- News-, Mail- und Webserverdienste) zu bewirken, dass unbeabsichtigtes Replizieren von Daten verursacht wird (Dupes, Mail Relaying);
    -Mail- und Newsheader sowie IP-Adressen zu fälschen.

3.4
Der Kunde behält seinen Usernamen und sein Passwort geheim und sorgt dafür, dass diese Drittpersonen nicht zugänglich sind. Der Kunde hat sichere Passwörter (mindestens acht
Zeichen – Buchstaben, Zahlen und auch Sonderzeichen) zu wählen und in unregelmässigen Abständen zu ändern.
Der Kunde schützt seine Anlagen, Geräte und Daten, einschliesslich Programme, vor unbefugtem Zugriff und vor Manipulation durch Dritte. Er trifft Massnahmen gegen unerlaubte Eingriffe in fremde Systeme und gegen das Verbreiten von Viren.

3.5
BEEI ist berechtigt, zur Verhütung oder Behebung von Störungen Massnahmen zu ergreifen und dem Kunden Empfehlungen zu geben, am Kundenstandort Massnahmen zu treffen. Kann eine Störung nicht anders behoben werden, hat der Kunde die Anlage auf seine Kosten zu ändern oder ihren Betrieb einzustellen. Siehe dazu auch Punkte 2.4 und 2.6.

3.6
Das Daten-Transfervolumen ist für den Kunden bei normaler Nutzung der Dienstleistung unlimitiert. Bei Zuwiderhandlung kann BEEI das Daten-Transfervolumen sofort angemessen beschränken. Siehe dazu auch Punkt 3. ff.

4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

4.1
Die Zahlungspflicht beginnt mit Freischaltung der Dienstleistung.

4.2
BEEI stellt dem Kunden, je nach gewählter Dauer, jeweils auf Ende einer vertraglich festgehaltenen Periode im Voraus Rechnung. Die Rechnung ist bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Verfalldatum zu bezahlen.

4.3
Bei Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung kann BEEI den Betrieb der Dienstleistung ohne weitere Entschädigung bis zur Zahlung an den Kunden einstellen. Sofern der Kunde nach der 2. Mahnung die Zahlung nicht geleistet hat, ist BEEI berechtigt, den Vertrag fristlos auflösen. Die vorgenannten Regelungen gelten nur, wenn es sich um eine unwidersprochene oder rechtlich festgestellte Forderung handelt.

4.4
Die Preise für die BEEI-Dienste sind im Hostingvertrag festgelegt. Preisänderungen werden dem Kunden so früh wie möglich mitgeteilt. BEEI kann während der Vertragslaufzeit Preisänderungen in angemessenem Umfang vornehmen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren (wie z. B. neue regulatorische Auflagen) verändert haben. Dasselbe Recht hat BEEI im Fall eines ungewöhnlich intensiven oder besondere Kosten verursachenden Umfangs der Nutzung der BEEI-Dienste durch den Kunden.

5. Haftung und Gewährleistung

5.1 Haftung und Gewährleistung von BEEI

5.1.1
BEEI haftet nicht für Forderungen oder Schäden, die dem Kunden oder dessen Kunden entstehen, insbesondere nicht für Schäden wegen Datenverlust, die dem Kunden durch das Bereitstellen oder Übertragen seiner Dateien oder anderer Information im Internet entstehen oder wegen der Unmöglichkeit, Zugang zum Internet zu erhalten oder Informationen zu senden und zu empfangen.

5.1.2
BEEI haftet nicht für:

  • BEEI gewährt für ihre Dienstleistungen weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Haftung für Betriebsunterbrüche, die insbesondere der Störungsbehebung, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen, ist hiermit wegbedungen.
  • Eine besondere Abrede in der BEEI-Offerte oder in spezifischen Service-Beschreibungen geht Ziff. 5.1.2. Pkt.1 Abs. 1 vor.
  • BEEI übernimmt keine Garantie für die Integrität der gespeicherten oder über ihr System oder das Internet übermittelten Daten. Jede Gewährleistung für die versehentliche Offenlegung sowie Beschädigung oder Löschung von Daten, die über ihr System gesendet und empfangen werden bzw. dort gespeichert sind, wird ausgeschlossen.
  • BEEI haftet weder für direkte oder indirekte noch mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder durch Fehlleistungen der von BEEI gelieferten/erbrachten Dienste ergeben.

BEEI haftet insbesondere nicht in folgenden Fällen:

  • Direkte oder indirekte Folgeschäden bei Funktionsstörungen der BEEI-Infrastruktur, insbesondere bei Störungen der Mietleitungen von Unterlieferanten von BEEI;
  • Elektronische Nachrichten, die nicht korrekt, gar nicht, rechtswidrigerweise übermittelt oder von Drittpersonen abgefangen werden;
  • Fehlende oder mangelhafte Geheimhaltung chiffrierter Daten, namentlich auch nicht, wenn BEEI als Zertifikationsstelle auftritt oder andere Kryptologie-Dienstleistungen anbietet;
  • Jede Haftung von BEEI und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschäden aus Produktionsausfall, Datenverlust und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen.
  • BEEI haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Verpflichtungen gehindert wird (Beispiel: Force
    Majeure).

5.1.3
BEEI übernimmt unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1 keine Gewährleistung für das störungsfreie Funktionieren der erbrachten Dienstleistung, insbesondere nicht für den ununterbrochenen Service, den Service zu einem bestimmten Zeitpunkt und die Qualität der gespeicherten Dateien, insbesondere wenn Ziffer 5.1.1 bis 5.1.2 eintrifft oder wenn höhere Gewalt das Erbringen der erforderlichen Dienstleistung verunmöglichen.

5.2 Haftung und Gewährleistung des Kunden

Sollte BEEI, ein Manager oder Mitarbeiter von BEEI wegen der Rechtswidrigkeit der vom Kunden angebotenen Information strafrechtlich verfolgt und/oder zur Verantwortung gezogen werden, haftet der Kunde für den Schaden. Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

6. Datensicherung, Datenschutz und Datenbekanntgabe

6.1
Beim Bearbeiten persönlicher Daten hält sich BEEI an das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Es werden nur Daten gespeichert und ausgewertet, die das Erbringen eines hohen Dienstleistungsniveaus sicherstellen und für die technische Betriebssicherheit sowie zur Rechnungsstellung benötigt werden.

6.2
BEEI ist berechtigt, Daten und die Identität des Kunden bekannt zu geben, sofern BEEI gesetzlich oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde oder eines Gerichts verpflichtet ist. Für den Fall, dass BEEI zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, verpflichtet sich BEEI, den Kunden unverzüglich vor einer solchen Offenlegung zu benachrichtigen (wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist), um es dem Kunden zu ermöglichen, eine angemessene Schutzanordnung oder andere Abhilfemassnahmen zu erwirken. BEEI wird ungeachtet dessen stets angemessene Schritte unternehmen und nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, der offengelegt werden muss, und sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass alle offengelegten vertraulichen Informationen, soweit möglich, von jedem, der die Informationen erhält, vertraulich behandelt werden.

6.3
BEEI bemüht sich, wirtschaftlich zumutbare, technisch mögliche und verhältnismässige Massnahmen zur Sicherung der zu erbringenden Dienstleistung zu treffen. Bei der Benutzung des Internets bestehen für Kunden insbesondere folgende Datenschutzrisiken:

  • Unverschlüsselt verschickte e-Mails können von Unbefugten gelesen, verändert, unterdrückt oder verzögert werden.
  • Absender können verfälscht werden.
  • Beiträge in Newsgroups, Foren und Chats können gefälscht, verfälscht und durch Dritte ausgewertet werden.
  • Unter Umständen können Dritte den Internetverkehr im World Wide Web (WWW) überwachen und Benutzernamen sowie Passwörter in Erfahrung bringen.
  • Datenverschlüsselung verbessert Vertraulichkeit und Verlässlichkeit von Information jeglicher Art.

7. Vertragsdauer, Vertragsverlängerung, Kündigung

7.1
Der Hostingvertrag zwischen BEEI und dem Kunden tritt nach rechtsgültiger Unterzeichnung durch beide Parteien. in Kraft. Der Hostingvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich auf Ende der gewählten Vertragsdauer gekündigt werden.

7.2
Der Hostingvertrag wird für mindestens 12 und maximal für 36 Monate abgeschlossen. Die mit dem Kunden abgeschlossene Vertragsdauer ist dem Hostingvertrag zu entnehmen. Der Hostingvertrag verlängert sich automatisch um die darin genannte Dauer, wenn der Kunde den Vertrag nicht fristgerecht kündigt.

7.3
Die Vertragspartner können den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn ein Verfahren wegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit eingeleitet worden ist.

8. Weitere Bestimmungen

8.1
Änderungen des Hostingvertrags sind kundenseitig nur in Schriftform gültig. Akzeptiert der Kunde die Änderungen nicht, hat er die Möglichkeit, den Hostingvertrag innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist aufzulösen. Ohne schriftliche Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als «vom Kunden genehmigt».

8.2
Rechte und Pflichten aus dem Hostingvertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Übertragung des Vertrags von BEEI an eine Rechtsnachfolgerin oder verbundene Gesellschaften.

8.3
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuenhof. Es gilt schweizerisches Recht.

9. Unwirksamkeit einzelner Punkte

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des Hostingvertrags unwirksam sein, bleibt der Hostingvertrag dennoch bestehen. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Finden Sie hier die AGB Hosting als PDF zum Download

 

Stand März 2022

1. Inhalt der Leistung

Inhalt der Leistung ist die Erbringung von Schulungsleistungen in Form von Produkt- und Fachschulungen sowie individuell für den Mandanten aufbereitete Schulungen. Leistungsumfang und Vergütung sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und/oder der Anmeldebestätigung respektive aus dem Leistungs- und Konditionenblatt der BEEI.

2. Schulungen in BEEI Schulungsräumen

Schulungen in den BEEI Schulungsräumen (Industriestrasse 7, CH-5432 Neuenhof) werden in der Zeit von 09:00 bis 16:30 Uhr durchgeführt. Angaben zum Inhalt und zur jeweiligen Gesamtdauer sind in den Schulungsbeschreibungen enthalten und auf der Webseite von BEEI abrufbar. Um genügend Zeit für die Beantwortung der Fragen zu haben, ist die Teilnehmeranzahl auf
6 Personen begrenzt. Der Schulungspreis beinhaltet Schulungsunterlagen, Getränke und das Mittagessen. Allfällige Übernachtungskosten gehen zu Lasten der Schulungsteilnehmer. Sollte es die Situation erfordern, können Schulungen auch online durchgeführt werden.

3. Schulungen beim Mandanten vor Ort

Schulungen beim Mandanten vor Ort werden in der Zeit von 09:00 bis 16:30 Uhr durchgeführt. Um genügend Zeit für die Beantwortung der Fragen zu haben, ist die Teilnehmeranzahl auf
6 Personen begrenzt. Im Schulungspreis sind die Schulungsunterlagen enthalten. Auf Wunsch oder sollte es die Situation erfordern, können Schulungen auch online durchgeführt werden.

4. Schulungsunterlagen

Die Schulungsunterlagen können nicht einzeln erworben werden. Das Urheberrecht an den Schulungsunterlagen liegt bei BEEI. Die Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt oder für andere Schulungsveranstaltungen genutzt werden.

5. Anmeldung und -bestätigung

Anmeldungen haben schriftlich über das auf der Webseite der BEEI zugängliche Online-Anmeldeformular zu erfolgen. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Schulungsteilnehmer/die Schulungsteilnehmerin eine Anmelde- bzw. Buchungsbestätigung.

6. Schulungspreis und Zahlungsbestimmungen

Der Preis der jeweiligen Schulungen ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Webseite der BEEI zu entnehmen.

Der Schulungspreis ist vor Schulungsbeginn auf das Konto der BEEI zu überweisen, ansonsten behält sich BEEI das Recht vor, den Teilnehmer/die Teilnehmerin von der Schulung auszuschliessen.

Bei Buchung von 2 und mehr Teilnehmern des gleichen Mandanten gewähren wir ab dem 2. Teilnehmer 10% Rabatt auf den Schulungspreis.

Bei gleichzeitiger Buchung von 4 und mehr Schulungstagen gewähren wir 10% Rabatt auf den Schulungspreis.

Schulungspakete:
Sollten Sie mehr als eine Schulung oder eine Schulung mit weiteren Kollegen/Kolleginnen buchen wollen, bieten wir Ihnen attraktive Schulungspakete an. Ob im Rahmen eines von uns betreuten Projektes oder nur als Schulungsteilnehmer, Individualschulungen können jederzeit vereinbart werden.

Alle angezeigten und vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Terminänderungen

BEEI behält sich das Recht vor, Schulungstermine zu ändern. Terminänderungen des Mandanten sind schriftlich an BEEI zu richten. Darüber hinaus gelten folgende Fristen für Schulungen beim Mandanten vor Ort:

  • Termine für eine Produkt- oder Fachschulung beim Mandanten vor Ort sind bis zu 21 Kalendertage vor Termin kostenlos verschiebbar.
  • Bei späterer Terminänderung behält sich BEEI das Recht vor, 50% des Schulungspreises in Rechnung zu stellen.

8. Stornobedingungen

BEEI behält sich das Recht vor, Schulungstermine zu ändern und bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Stornierungen des Mandanten werden nur schriftlich entgegengenommen. Anmeldungen zu Schulungen können bis zu 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn kostenfrei storniert werden. Für spätere Stornierungen bis zum 10. Tag vor Schulungsbeginn verrechnet BEEI 30%, danach und im Falle einer Nicht-Teilnahme stellt BEEI 80% der Schulungsgebühr in Rechnung.

Die Gebühr entfällt, wenn ein Ersatzteilnehmer/eine Ersatzteilnehmerin die Schulung besucht.

9. Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit (Zeit der Schulungsleistungen) sowie die Zeiten und die Anzahl der zu leistenden Schulungstage ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Anmelde- bzw.
Buchungsbestätigung.

Finden Sie hier die AGB für unsere Schulung als PDF zum Download

 

Stand April 2022